Beim Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung, welche vor 10 Jahren das Erziehungsgeld abgelöst hat. Sie soll den frischgebackenen Eltern als finanzielle Unterstützung dienen und zwar in den ersten Lebensmonaten des Kindes, wenn diese aufgrund der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit nur noch in Teilzeit ausführen oder komplett unterbrechen. Es kann maximal 14 Monate ausgezahlt werden, wobei das Elterngeld mindestens 300 Euro bis maximal 1.800 Euro monatlich betragen kann.

Elterngeld: Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Elterngeld fungiert grundsätzlich als Einkommensersatzleistung, da es die Lücke füllen soll, die beim Einkommen durch die Kinderbetreuung entsteht. Wie bereits erwähnt ist Elterngeld aber auch gleichzeitig eine Sozialleistung, da sie auch Eltern zusteht, die vor der Geburt ihres Kindes wenig verdient haben oder nicht erwerbstätig waren. So haben auch Arbeitslose, Studenten und Hausfrauen einen Anspruch darauf. Wie die Anspruchsvoraussetzungen im Detail geregelt sind, zeigt der nachfolgende Abschnitt ausführlich.

Grundsätzliche Voraussetzungen:
Zu den zwingenden Voraussetzungen, die Mutter oder Vater für den Bezug von Elterngeld erfüllen müssen, gehören folgende:

  • gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, wobei es hier auch Ausnahmen gibt
  • einen Wohnsitz in Deutschland
  • zusammen mit dem Kind in einem Haushalt leben
  • sein Kind selbst betreuen und versorgen, so dass nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden gearbeitet werden


Wenn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Ausland haben, kann Elterngeld unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:

  • es ist ein deutscher Sozialversicherungsschutz vorhanden und es wird vorübergehend eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt
  • es besteht eine Beschäftigung als Missionar oder Entwicklungshelfer
  • die deutsche Staatsangehörigkeit ist vorhanden und es handelt sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit in einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

Hinweis: Wenn beide Elternteile zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro jährlich erwirtschaften, wobei hier der Zeitraum vor der Geburt des Kindes entscheidend ist, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Bei Alleinerziehenden beläuft sich der maximale Verdienst auf 250.000 Euro. Zu diesem anrechenbaren Einkommen gehören beispielsweise auch Einkünfte aus Vermietungen.


Wie wird die Höhe vom Elterngeld berechnet?

Die Höhe vom Elterngeld richtet sich nach dem Durschnittseinkommen des Antragstellers. Berücksichtigt wird dabei das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Dabei erhält der Antragsteller 67 % vom Nettoeinkommen, mindestens aber 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Zu Grunde gelegt wird hier nämlich ein maximales Einkommen von 2.700 Euro monatlich.

– Teilzeit:
Das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung, mit bis zu 30 Wochenstunden, wird bei der Berechnung des Elterngeldes ebenfalls berücksichtigt. Die Elterngeldhöhe entspricht ebenfalls 67 Prozent. Allerdings wird hier die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen pro Monat vor und nach der Geburt des Kindes genommen. Mini-Jobs werden ebenfalls berücksichtigt.


– Empfänger von Arbeitslosengeld I und II

ALG I-Empfänger erhalten zusätzlich den Mindestbetrag vom Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich. ALG II- Empfänger haben zwar auch einen Anspruch auf den Mindestbetrag, dieser wird aber in kompletter Höhe auf das ALG II angerechnet, so dass es sich von der Höhe der monatlichen Einnahmen nichts durch den Bezug ändert.


– Studenten, Auszubildende, Hausfrauen und Hausmänner

Diese Personengruppen haben ebenfalls Anspruch auf den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro.

 

Wie lange erhält man Elterngeld?

Der Bezugszeitraum beträgt 12 bis 14 Lebensmonate ab der Geburt des Kindes. In Anspruch genommen werden kann das Elterngeld von einem Elternteil zwischen 2 und 12 Monate. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Elternteile untereinander die Bezugszeiträume einteilen. Beide Elternteile haben zusammen eine maximale Anspruchsdauer von 12 Monaten, wie sie diese untereinander aufteilen, bleibt den Eltern überlassen. Ein Anspruch auf zwei weitere Monate, sprich auf 14 Monate insgesamt, besteht dann wenn beide Eltern die zwei Partnermonate für sich nutzen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Einkommen beider Eltern in diesen zwei Monaten verringert. Das kann zum Beispiel durch den Mutterschutz der Fall sein oder aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit. Alleinerziehende gehen hier aber nicht leer aus, sie können die vollen 14 Monate komplett für sich alleine beanspruchen.


Wie verhält es sich mit dem Geschwisterbonus?

Leben im Haushalt noch mehrere Kinder, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf einen sogenannten Geschwisterbonus. Dieser beläuft sich auf 10 Prozent vom Elterngeld, wobei jedem mindestens 75 Euro zustehen. Ein Anspruch besteht bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Leben im Haushalt gleich drei oder mehr Kinder, dann reicht für den Anspruch aus, wenn zwei der Geschwisterkinder noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben. Ab Vollendung des 6. Lebensjahres entfällt der Anspruch auf den Geschwisterbonus, wobei die Zahlung vom Grundbetrag des Elterngeldes unberührt bleibt und bis zum Ende des Anspruchs weiter ausgezahlt wird.

Wie wird Elterngeld beantragt?

Beantragt wird Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle. Der Antrag sollte rechtzeitig eingereicht werden, da das Elterngeld rückwirkend nur bis zu 3 Monate gezahlt wird. Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsbescheinigung/Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopie Personalausweis der Eltern
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Einkommensnachweise
  • Nachweise über die geplante Arbeitszeit während des Bezuges vom Elterngeld
  • Bei einer Teilzeitbeschäftigung Arbeitszeitbestätigung vom Arbeitgeber
  • Bei Selbstständigkeit, Erklärung über geplante Arbeitszeit während des Bezugs

Des Weiteren muss im Antragsformular angegeben werden, welcher Elternteil für welchen Zeitraum Elterngeld erhalten möchte. Wer sich hier noch unsicher ist, kann diese Angaben auch noch nachträglich ändern. Unterschrieben werden muss der Antrag schlussendlich von beiden Elternteilen, ausgenommen natürlich Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht.

Elterngeld: Häufige Fragen

1. Ist Elterngeld steuerfrei?
Das Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gilt hier zu beachten, dass es dem zu versteuernden Einkommen angerechnet wird. Das hat wiederum einen höheren Steuersatz zur Folge, der auf das sonstige Einkommen angerechnet wird.

2. Kann Elterngeld vor der Geburt des Kindes beantragt werden?
Es ist nicht möglich vor der Geburt des Kindes Elterngeld zu beantragen. Der frühestmögliche Termin ist der Geburtstag des Kindes.

3. Müssen Fristen bei der Beantragung beachtet werden?
Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beantragt werden und zwar wie bereits erwähnt ab dem Geburtstag des Kindes. Bei Adoptivkindern wird anstelle des Geburtstages das Datum genommen, an dem das Kind im Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen wurde. Um die Frist einzuhalten, reicht eine schriftliche Mitteilung. Alle relevanten Unterlagen können dann auch noch nachträglich eingereicht werden.

Foto: 162940766 – Glückliche Familie und Kinder© Robert Kneschke