Kindergeldregelung: Grundsätzlich hat jede Mutter oder Elternteil Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres/ihrer Kinder. Wird nach der Vollendung dess 18. Lebensjahre nach Abschluss einer Schulausbildung ein Studium angestrebt bzw. ein freiwilliges soziales Jahr, ein ökologisches Jahr oder im Rahmen des Zivildienstes eine befreiende Aufgabentätigkeit als Präsenzdiener im Ausland angestrebt, so hat das Kind aufgrund der Kindergeldregelungen für diese Sonderfälle Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die Bedingung für diese Kindergeldregelungen sind, dass das Kind innerhalb der nächsten vier Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres an einer Uni inskribieren muss, eine Ausbildung in einem Betrieb beginnen muss oder nachweisen kann, dass Bemühungen für einen Studienplatz, ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Auslandsaufenthalt im Rahmen des Zivildienstes oder der Grundwehr durchgeführt worden sind.
Kindergeldregelungen
Was passiert, wenn innerhalb der vier Monate nach Absolvierung der Schulausbildung kein Ausbildungsplatz vorhanden ist? In diesem Fall muss das Kind bzw. der Elternteil schriftliche Beweise (Bewerbungsunterlagen an die verschiedenen Einrichtungen, Firmen und Institutionen) in Kopie erbringen. Als Nachweis für die Bemühungen werden auch Absagen von Betrieben, Korrespondenz oder der Nachweis über eine Registrierung bei der Bundesagentur für Arbeit.
Wer sich dort angemeldet hat, gilt automatisch als Arbeitssuchender. Die Kindergeldregelungen fordern dies, um eine Berechnung des aktuell zustehenden Kindergeldes vornehmen zu können. Ein wichtiger und interessanter Punkt ist außerdem, dass jedem Kind, das als arbeitssuchend gemeldet ist, ein Recht auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hat. Laut der aktuell gültigen Kindergeldregelungen darf jedoch die Nettoeinkommensgrenze des Kindes von rund 7680 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Ein weiterer kostenloser Service der Familienkassa ist die Zusendung der Unterlagen für die jeweils geforderten Nachweise. Dies geschieht rechtzeitig vor dem 18. Geburtstages des betroffenen Kindes und kann jederzeit auf www.familienkasse.de eingereicht werden. Man findet auch noch andere nützliche Tipps und Memos rund um das Thema Kindergeld und Regelungen.
Kindergelderhöhung
Zu Beginn des Kalenderjahres 2014 fand die letzte Erhöhung des Kindergeldes um eine Summe von 20 Euro pro Kind statt. Die Kindergeldregelungen sehen wie folgt aus:
Hat eine Familie zum Beispiel vier Kinder, die Anspruch auf Kindergeld geltend machen, so stehen den ersten beiden Kindern rund 184 Euro pro Monat zu. Dem dritten Kind stehen pro Monat rund 190 Euro zu und das vierte Kind darf sich über die Summe von 215 Euro pro Monat freuen.
Bemessungsgrundlage für das Kindergeld ist immer die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Kinder. Jede Familie, die darüber hinaus über ein geringes Gesamthaushaltseinkommen (Ehefrau und Ehemann sowie erwerbstätige Haushaltsmitglieder) verfügt, kann im Rahmen der Kindergeldregelungen noch Kindergeldzuschlag beantragen. Das ist eine sogenannte Ausgleichszulage oder Ergänzungsleistung, welche unabhängig vom Kindergeld gezahlt wird.
Sie dient dazu, Familien vor der Armutsgrenze zu schützen und zu vermeiden, dass diese in die Harz-IV-Bezüge schlittern. Der Grundgedanke dieses Kindergeldzuschlages ist es, dass Eltern durch ihr geringes Einkommen oftmals nicht mehr vollauf in der Lage sind, mit den vorhandenen finanziellen Möglichkeiten allen Ansprüchen ihrer Kinder gerecht zu werden (vgl. Schulgeld, Schulmaterial, Kleidung, Schulausflüge etc.).
Für die Uni kann zusätzlich die Rückerstattung für Studiengebühren, Wohnzuschuss für ein Studentenzimmer und Zuschüsse für Bücherkäufe beantragt werden.
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